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§ 2 SN-10192 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jahna-Auenwälder“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 34,24 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet besteht aus sechs Teilflächen entlang der Seerhausener Flutmulde. Die Teilbereiche verteilen sich im Auenabschnitt Seerhausen-Jahnishausen über eine Tallänge von 3 Kilometer und beinhalten Auenwaldinseln mit einem verbindenden Anteil Grünland.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 30. Mai 2008 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte vom 30. Mai 2008 im Maßstab 1 : 5 000 im Original rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.