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# § 7 SN-10190 (Sachsen) — Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jägersgrüner Hochmoor“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit es nicht durch eine schutzzweckangepasste Bewirtschaftung möglich ist, richtet sich die Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes nach folgenden Grundzügen:

Mahd der Berg-Mähwiese ab Mitte Juni bis Ende Juli eines jeden Jahres;

Regeneration ehemals abgebauter Moorflächen und Förderung eines intakten Wasserhaushaltes;

Freistellung gefährdeter Moor-Spirken und Zwergstrauchvegetation von bedrängenden andersartigen Gehölzen;

Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten wie zum Beispiel Bestandesförderung zugunsten der Spirke.

(2) Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen der Pflege und Entwicklung im Managementplan für das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ dargelegt. Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind nicht zur Durchführung der sich aus Nummern 1 bis 4 ergebenden Maßnahmen verpflichtet. Unberührt davon bleibt die Duldungspflicht nach § 15 Abs. 5 SächsNatSchG .

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Zitiervorschlag: § 7 SN-10190 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/7

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