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# § 2 SN-10129 (Sachsen) — Gegenstand der Umzonierung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine zwischen dem Gewerbestandort „Zechensteig“ und der Zollstraße befindliche Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Jöhstadt: 528/2, 529, 530 und 537. Die Größe dieser Fläche beträgt 2,7 Hektar.

(2) Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. Die in die Entwicklungszone überführte Fläche ist dort rot unterlegt dargestellt. Die von der Zonierungsänderung betroffene Fläche ist außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 25 000 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Darstellung auf der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-10129 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10129/2

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