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# § 13 SMVO (Sachsen) — Aufgaben

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schülermitwirkung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Wahrnehmung der Schülerinteressen bei allen Belangen, die den Schulalltag der Schüler betreffen und zur Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule geeignet sind, vor allem bei:

a)

wichtigen Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit,

b)

Erlass, Änderung oder Aufhebung der Hausordnung,

c)

Angeboten von nicht verbindlichen Unterrichts- und anderen schulischen Veranstaltungen,

d)

schulinternen Grundsätzen für außerunterrichtliche Veranstaltungen,

e)

Beschlüssen zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

f)

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes ,

2. die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen,

3. die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler.

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Zitiervorschlag: § 13 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/13

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