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# § 3 SMRFördZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege

SMR-Förderzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Denkmalpflege ist zuständig für die Durchführung der Förderung von

1. Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung von Kulturdenkmalen,

a)

bei deren überörtlicher Bedeutung,

b)

soweit die Maßnahmen aus Mitteln des Bundes finanziert werden und die jeweiligen Fördergrundsätze des Bundes nichts anderes vorsehen, einschließlich der Bewirtschaftung von Bundesmitteln,

2. Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes , soweit diese von der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden,

3. Programmen oder Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit und Beratung zu Denkmalpflege und Denkmalschutz.

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Zitiervorschlag: § 3 SMRFördZuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMRF%C3%B6rdZuVO/3

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