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§ 2 SMRFördZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

SMR-Förderzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Juli 2023 (SächsABl. S. 1112) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321).

(2) Die Landesdirektion ist ferner zuständig für die Förderung, für die sie oder die ehemaligen Regierungspräsidien oder Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig Zuwendungen bewilligt haben. Für den Bereich der städtebaulichen Erneuerung gilt dies nur, soweit in den Förderverfahren von den ehemaligen Regierungspräsidien oder Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig Abrechnungen geprüft worden sind.