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§ 7 SMKFördZuVO (Sachsen) — Förderprogramme für den Sportstättenbau

Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung von Förderprogrammen für den Sportstättenbau, soweit es um die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 geht und im Übrigen, soweit die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde.