(1) Die Förderprogramme zur Digitalisierung des Schulwesens umfassen die Förderung von
1. regionalen und landesweiten Projekten zur Digitalisierung des Schulwesens im Rahmen von Programmen zur Schaffung und Verbesserung kommunaler Bildungsinfrastrukturen sowie
2. Maßnahmen zur Stärkung der informatischen Bildung, insbesondere hinsichtlich der Bereiche Robotik und Programmierung, sowie der Medienkompetenz auf der Grundlage der SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen vom 10. Mai 2023 (SächsABl. S. 573), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der am 1. August 2024 geltenden Fassung.
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Staatsministerium für Kultus.