# § 39 SLV 2021 — Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter

Soldatenlaufbahnverordnung  
Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

- 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

- 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

- 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

- 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

- 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

- 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.

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Zitiervorschlag: § 39 SLV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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