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# § 2 SLV 2021 — Dienstliche Beurteilung

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 05.06.2021 bis 03.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

- 1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

- 2. im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

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Zitiervorschlag: § 2 SLV 2021

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/2?asof=2023-03-30

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