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# Inhaltsübersicht SLV 2002

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Start: BJNR111100002BJNE005104310_01

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Kapitel 1
Allgemeines
§ 1	Geltungsbereich
§ 2	Dienstliche Beurteilung
§ 3	Ordnung der Laufbahnen
§ 4	Einstellung
§ 5	Beförderung
§ 5a	Dienstzeiterfordernisse
§ 6	Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
§ 7	(weggefallen)
Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 8	Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
§ 9	Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
§ 10	Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
	Unterabschnitt 1
	Fachunteroffiziere
§ 11	Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
§ 12	Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
§ 13	Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
§ 14	Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
	Unterabschnitt 2
	Feldwebel
§ 15	Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
§ 16	Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
§ 17	Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
§ 18	Beförderung der Feldwebel
§ 19	Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 20	Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
§ 21	Umwandlung des Dienstverhältnisses
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22	Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
	Unterabschnitt 1
	Truppendienst
§ 23	Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 24	Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 25	Beförderung der Offiziere
§ 26	Offiziere mit Hochschulausbildung
§ 27	Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
§ 28	Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 29	Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
	Unterabschnitt 2
	Sanitätsdienst
§ 30	Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 31	Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
§ 32	Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier
§ 33	Beförderung der Sanitätsoffiziere
	Unterabschnitt 3
	Militärmusikdienst
§ 34	Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 35	Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 36	Beförderung der Militärmusikoffiziere
§ 37	Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier
	Unterabschnitt 4
	Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38	Einstellung und Beförderung der Offiziere
§ 39	(weggefallen)
	Unterabschnitt 5
	Militärfachlicher Dienst
§ 40	Voraussetzungen für die Zulassung
§ 41	Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 42	Beförderung der Offiziere
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 43	Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 44	Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
§ 45	Ausnahmen
§ 46	Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes
§ 47	(weggefallen)
§ 48	Übergangsvorschriften
§ 49	Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Ende: BJNR111100002BJNE005104310_01

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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht SLV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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