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§ 45 SLV 2002 — Ausnahmen

Soldatenlaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1.
das Höchstalter für die Einstellung,
2.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,
3.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und
4.
die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.

(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.