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§ 44 SLV 2002 — Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien

Soldatenlaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.