nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 38 SLV 2002 — Einstellung und Beförderung der Offiziere

Soldatenlaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.

(2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang erforderlich.