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# § 34 SLV 2002 — Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

- 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

- 3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und

- 4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)“ oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.

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Zitiervorschlag: § 34 SLV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/34

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