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§ 33 SLV 2002 — Beförderung der Sanitätsoffiziere

Soldatenlaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.