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# § 31 SLV 2002 — Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

- 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

- 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

- 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

- 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

- 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

- 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus. § 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker.

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Zitiervorschlag: § 31 SLV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/31

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