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§ 3 SLV 2002 — Ordnung der Laufbahnen

Soldatenlaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.