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# § 27 SLV 2002 — Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

- 1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

- 2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

- 3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,

- 4. ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

- 5. ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,

- 6. ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

- 7. ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.

(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 27 SLV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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