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# § 24 SLV 2002 — Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

- 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

- 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

- 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

- 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

- 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

- 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.

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Zitiervorschlag: § 24 SLV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/24

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