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# § 1 SLV 2002 — Geltungsbereich

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt für

- 1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

- 2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

- 2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,

- 3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

- 4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

- 5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,

- 6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für

- 7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.

Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

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Zitiervorschlag: § 1 SLV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/1

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