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§ 17 SKleistMG (Brandenburg) — Einschränkung von Grundrechten

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Einzelnorm