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# § 16 SKleistMG (Brandenburg) — Stiftungsauflösung

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Stiftung kann durch Gesetz aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fallen die Vermögensgegenstände, die die Stadt Frankfurt (Oder) eingebracht hat, der Stadt Frankfurt (Oder) zu. Die Vermögensgegenstände, die die Dauerleihgeber eingebracht haben, fallen bei Stiftungsauflösung diesen zu. Über das bei Errichtung der Stiftung im Übrigen eingebrachte Vermögen und über das während des Bestehens der Stiftung hinzugewonnene Vermögen treffen der Bund, das Land Brandenburg und die Stadt Frankfurt (Oder) im Falle der Stiftungsauflösung eine Vereinbarung, nach der das Stiftungsvermögen anteilig und unter Berücksichtigung der finanziellen Förderung dieser Stiftung dem Bund, dem Land Brandenburg und der Stadt Frankfurt (Oder) zufällt.

(3) Soweit Vermögen der Stadt Frankfurt (Oder) und dem Land Brandenburg zufällt, ist dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für den Betrieb des Kleist-Museums zu verwenden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 SKleistMG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/16?asof=2026-07-30

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