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# § 14 SKleistMG (Brandenburg) — Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist durch die Stiftung unverzüglich nach ihrer Errichtung zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 SKleistMG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/14?asof=2026-07-30

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