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# § 13 SKleistMG (Brandenburg) — Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Vereins „Kleist-Gedenk- und Forschungsstätte e. V. “ kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Für die Arbeitsverhältnisse der kraft Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Satz 1 gilt § 12.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 13 SKleistMG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/13?asof=2026-07-30

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