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§ 13 SKleistMG (Brandenburg) — Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Vereins „Kleist-Gedenk- und Forschungsstätte e. V. “ kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Für die Arbeitsverhältnisse der kraft Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Satz 1 gilt § 12.

Einzelnorm