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§ 12 SKleistMG (Brandenburg) — Personal

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils für das Land Brandenburg geltenden Fassung Anwendung.

Einzelnorm