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§ 1 SKleistMG (Brandenburg) — Errichtung

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Stiftung „Kleist-Museum“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Sitz der Stiftung ist Frankfurt (Oder).

Einzelnorm