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§ 9 SKV-MV — Übergangsvorschrift

Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2709) noch weiter verwendet werden. Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte Semester hat jeder versicherte Student eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser oder nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen.