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# § 6 SKV-MV — Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt

Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. § 3 gilt entsprechend. Die Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu melden.

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Zitiervorschlag: § 6 SKV-MV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKV-MV/6

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