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# § 5 SKV-MV — Maschinelle Datenübertragung

Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Krankenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen, Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung maschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spitzenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige Kassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 SKV-MV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKV-MV/5

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