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# § 3 SKV-MV — Zuständigkeitsregelung

Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind zuständig:

- 1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei der er versichert ist,

- 2. für einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Studenten die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Krankenkasse,

- 3. für einen nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, im übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig wären oder gewählt werden könnten,

- 4. für einen Studenten, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat.

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Zitiervorschlag: § 3 SKV-MV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKV-MV/3

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