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§ 4 SKPersStruktAnpG — Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum 31. Dezember 2017 übernommen.