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# § 11 SKAGEG

Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbindlichkeiten der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbands Berliner Ortskrankenkassen gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.

(2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 11 SKAGEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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