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# § 7 SIVFPrV — Mündliche Prüfung

Systemintegration-und-Vernetzung-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.

(2) In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien vernetzter IT-Systeme einschließlich Systeme im Umfeld der industriellen Produktion oder der Infrastruktur von Gebäude- und Transportsystemen Teilkomponenten zu planen, zu vernetzen, in Betrieb zu nehmen, zu testen, den Austausch von Prozessdaten sicherzustellen sowie die Sicherheit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(3) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 7 SIVFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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