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§ 5 SINTEG-V — Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform

SINTEG-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber verzichtet werden.