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# § 2 SINTEG-V — Begriffsbestimmungen

SINTEG-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. assoziierter Partner eine natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft, die sich als nicht geförderter Projektpartner an einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Förderprogramms geförderten Konsortiums beteiligt und bis zum 1. Juni 2017

  - a) in der Kooperationsvereinbarung dieses Konsortiums genannt wird oder

  - b) mit einem Zuwendungsempfänger oder Unterauftragnehmer einen Vertrag schließt, in dem die Mitwirkung in dem Konsortium zum Zwecke der Erreichung der Ziele des Förderprogramms geregelt wird,

- 2. Förderprogramm das Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“,

- 3. Konsortium ein Zusammenschluss auf vertraglicher Grundlage von Zuwendungsempfängern, Unterauftragnehmern oder assoziierten Partnern mit dem Zweck, gemeinsam ein Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms umzusetzen,

- 4. Projekttätigkeit die Erzeugung von Strom, die Übertragung oder Verteilung von Strom, der Verbrauch von Strom, die Einspeisung von Strom in das Netz und die Umwandlung von Strom in einen anderen Energieträger, die im Rahmen eines Konsortiums zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinne der Ziele des Förderprogramms beiträgt und von einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Stelle als Projekttätigkeit bescheinigt wurde,

- 5. Teilnehmer ein Zuwendungsempfänger nach Nummer 7, Unterauftragnehmer nach Nummer 6 oder assoziierter Partner nach Nummer 1,

- 6. Unterauftragnehmer eine natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft, die mit einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 7 einen Vertrag zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt für das geförderte Projekt im Rahmen des Förderprogramms abgeschlossen hat und deren Unterauftrag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer beauftragten Stelle genehmigt wurde, und

- 7. Zuwendungsempfänger derjenige, der im Rahmen des Förderprogramms einen Zuwendungsbescheid des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Projektträgers erhalten hat.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 SINTEG-V

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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