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§ 11 SINTEG-V — Auszahlung verbliebener Vorteile

SINTEG-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verbleiben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetreiber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist.