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§ 3 SIEBZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV (Brandenburg)

Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 4. Dezember 2015

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Britta Stark

zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag

zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

Anlagen

1

Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 846.0 KB