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# § 4 SHVAufhAnO

Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Änderungen der Tarife finden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse von Beginn des nächsten Beitragszeitraumes ab Anwendung. Der Versicherungsnehmer kann bei einer Anhebung des Beitrages innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Versicherers hierüber zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

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Zitiervorschlag: § 4 SHVAufhAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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