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# § 4 SHV — Inhalt des Antrags und erforderliche Nachweise

Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass

- 1. Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und

- 2. dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.

Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ausführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.

(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten:

- 1. den Namen und das Alter der oder des zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Verwandtschaftsverhältnis,

- 2. den Namen und die Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe,

- 3. die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen und

- 4. die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten.

(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:

- 1. eine Bescheinigung der Pflegekasse,

- 2. eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,

- 3. eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder

- 4. im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärztliche Bescheinigung.

(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.

(5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.

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Zitiervorschlag: § 4 SHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SHV/4

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