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# § 2 SHV — Begriffsbestimmungen

Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

- 1. Angehörige

  - a) die Ehegattin oder der Ehegatte,

  - b) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

  - c) in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,

- 2. Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,

- 3. einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,

- 4. einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,

- 5. Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,

- 6. Kinder

  - a) leibliche Kinder,

  - b) Adoptivkinder,

  - c) Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,

  - d) Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,

  - e) Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,

- 7. nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten

  - a) deren oder dessen Angehörige oder

  - b) Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,

- wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.

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Zitiervorschlag: § 2 SHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SHV/2

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