nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 SHStatG

Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.

(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist.

---

Zitiervorschlag: § 5 SHStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SHStatG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
