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# § 4 SHKAMAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:

- 1. Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,

- 2. Fügen,

- 3. manuelles Trennen, Spanen und Umformen,

- 4. maschinelles Bearbeiten,

- 5. Instandhalten von Betriebsmitteln,

- 6. Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

- 7. Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

- 8. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,

- 9. Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

- 10. Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,

- 11. Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

- 12. Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

- 13. Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,

- 14. Durchführen von Hygienemaßnahmen,

- 15. kundenorientierte Auftragsbearbeitung,

- 16. Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und

- 17. Gebäudemanagementsysteme.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

- 6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und

- 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Sanitärtechnik,

- 2. Heizungstechnik,

- 3. Lüftungs- und Klimatechnik sowie

- 4. erneuerbare Energien und Umwelttechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können.

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Zitiervorschlag: § 4 SHKAMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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