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# § 25 SGleibWV — Sonderregelungen für die Nachrichtendienste

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.

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Zitiervorschlag: § 25 SGleibWV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/25

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