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§ 23 SGleibWV — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

Stand: 25.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.