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# § 1 SGleibWV — Verfahrensgrundsätze

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen  
Stand: 25.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 1 SGleibWV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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