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§ 1 SGleibWV — Verfahrensgrundsätze

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 25.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.