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# § 45 SGleiG 2024 — Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz  
Stand: 25.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.

(3) Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten. Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.

(4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 45 SGleiG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/45

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