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§ 25 SGleiG 2024 — Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 25.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.

(2) Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.